Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführer) gelangte am 3. April 2020 telefonisch und am 22. April 2020 per E-Mail an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) betreffend seine sozia- lversicherungsrechtliche Unterstellung für die Zeit während seines Arbeits- verhältnisses bei der B.________ vom 1. September 2018 bis 31. August bzw. 31. Dezember 2019. Er habe in dieser Zeit im Homeoffice an seinem Wohnsitz in der Schweiz für ein ... Unternehmen gearbeitet. Daher habe er dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstanden und nicht – wie damals zu Unrecht angenommen – den ... Vorschriften (Akten der AKB [act. II] 35). Nachdem die AKB weitere Unterlagen eingefordert hatte (act. II 35 S. 1 f., 36), gelangte sie mit formlosem Schreiben vom 2. Juni 2020 (act. II 34) an A.________. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) hätte er spätestens ab Juli 2018 in der Schweiz versichert sein müssen. Eine rückwirkende Richtigstellung der Versicherungsunterstellung sei jedoch nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, möglich. Diese seien vorliegend nicht erfüllt. Nachdem die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. II 33 S. 8 ff.) eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, gelangte dieser Anfang Dezember 2025 erneut an die AKB und ersuchte wiederum um rückwirkende Richtigstellung der Versi- cherungsunterstellung für die Zeit von Juli 2018 bis August 2019 (act. II 33). Mit E-Mail vom 15. Januar 2026 (act. II 31 S. 1) verlangte er eine anfechtbare Verfügung bis 2. März 2026 über das Begehren um rück- wirkende Richtigstellung der Versicherungsunterstellung, was er mit einer weiteren E-Mail vom 5. Februar 2026 (act. II 30 S. 1 ff.) bestätigte und wei- ter begründete. Mit formlosem Schreiben vom 5. Februar 2026 (act. II 29) teilte die AKB A.________ mit, das Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2026, AHV 200 2026 198
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34) sei rechtsbeständig geworden. Sodann sei weder ersichtlich, dass die- ser Entscheid zweifellos unrichtig sei, noch sei nachvollziehbar, weshalb eine Berichtigung desselben von erheblicher Bedeutung sein sollte. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides vom 2. Juni 2020 werde daher nicht eingetreten. Mit E-Mail vom 6. Februar 2026 (act. II 27 S. 1) teilte die AKB A.________ mit, im Schreiben vom Vortag habe sie ihn darüber informiert, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Sollte er sich damit nicht einverstanden erklären, würde eine ein- sprachefähige Verfügung erlassen. Diesfalls seien weitere Informationen zur Frage erforderlich, weshalb die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei und weshalb er auf das Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) nicht reagiert habe. A.________ teilte der AKB mit E-Mail vom 10. Februar 2026 (act. II 26 S. 1 ff.) mit, er habe nicht um Wiedererwägung des Entscheides vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34), sondern um Erlass einer (erstmaligen) Verfügung er- sucht. Eventualiter liege ein Revisionsgrund vor. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht (vgl. zudem auch ergänzendes Akteneinsichtsgesuch vom 13. Februar 2026 [act. II 23 S. 1]), welche die AKB mit Schreiben vom
13. Februar 2026 (act. II 24) gewährte. Mit E-Mail an die AKB vom 17. Fe- bruar 2026 (act. II 21) rügte A.________ die unvollständig gewährte Akten- einsicht und verlangte erneut Akteneinsicht inklusive eines Aktenverzeich- nisses. Zudem hielt er am Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis 2. März 2026 fest. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (act. II 19) in- formierte die AKB A.________, dass sie ihm sämtliche Akten zugestellt habe und dass sie mit der zuständigen Stelle in ... Kontakt aufgenommen habe (vgl. act. II 20). Sodann gelangte A.________ mit E-Mails vom 23. und 26. Februar 2026 (act. II 17 S. 1 f., 18 S. 1 f.) abermals an die AKB, woraufhin diese A.________ mit E-Mail vom 26. Februar 2026 (act. II 16) mitteilte, dass der Antrag auf Rückabwicklung der Sozialversicherungsbei- träge bis zur Antwort der zuständigen Behörde aus ... sistiert werden müs- se. Mit E-Mail vom 27. Februar 2026 (act. II 15 S. 1 f.) erklärte sich A.________ mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden und verlangte diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung.
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- 4 - B. Mit Eingabe vom 24. März 2026 erhob A.________ Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die AKB sei zu verpflichten, innert einer kurzen vom Gericht anzuset- zenden Frist eine anfechtbare Verfügung über die sozialversicherungs- rechtliche Unterstellung des Beschwerdeführers für den Zeitraum
1. Juni 2018 bis 31. August 2019 zu erlassen; 2. Es sei festzustellen, dass die AKB eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung begangen hat; 3. Die AKB sei zu verpflichten, dem Gericht und dem Beschwerdeführer ein vollständiges, chronologisch geordnetes und paginiertes Aktenver- zeichnis gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSV einzureichen; 4. Eventualiter seien der AKB entsprechende Weisungen zu erteilen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AKB. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 17. Mai und 7. Juni 2026 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen, bestätigte seine bisherigen Begehren und stellte zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass seit dem Eingang der Ant- wort des C.________ bei der Beschwerdegegnerin am 1. April 2026 das Verfahren zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften abge- schlossen sei. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 informierte der Beschwerde- führer überdies darüber, dass er ein Verfahren gegen die Pensionskasse D.________ anhängig gemacht habe. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht, dass sie mit Verfügung vom gleichen Tag den (sinngemäss ge- stellten) Antrag um Wiederherstellung der Anfechtungsfrist bezüglich des Schreibens vom 2. Juni 2020 abgewiesen habe.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist in seinen finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).
E. 1.2 Bei einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob eine solche vorliegt; er erstreckt sich somit nicht auf materielle Rechte und
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- 6 - Pflichten, die sich aus der Sache selbst ergeben können (vgl. SVR 2023 UV Nr. 6 S. 18, 8C_162/2022 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, zu Unrecht keine Verfügung betreffend die Gesuche vom 22. April 2020 und vom
2. Dezember 2025 erlassen zu haben. Auf die übrigen Anträge ist nicht einzutreten und auch die als fehlerhaft gerügte Aktenführung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45, 8C_789/2014 E. 2.2); es sei denn, dass der Beschwerdeführer nachzuweisen vermag, dass er unver- schuldeterweise abgehalten worden war, binnen Frist zu handeln.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).
E. 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165).
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- 7 - Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe
– beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 243, 9C_315/2018 E. 3.2.1).
E. 2.4 Eine formlose (oder faktische) Verfügung wird rechtsbeständig, so- bald anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Ist der Adressat nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist kon- frontiert, wird er im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfech- tung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Ver- waltungsaktes (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433). Hat der Versicherer zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos entschieden und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erho- ben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5 S. 149; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 4.2).
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- 8 -
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht bis zu der von ihm gesetzten Frist vom 2. März 2026 (act. II 31 S. 1) eine anfechtbare Verfügung betreffend die rückwirkende Richtigstellung der Versicherungs- unterstellung für die Zeit von Juni 2018 bis August 2019 erliess (Beschwer- de S. 5 Ziff. I/4). Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, das entsprechen- de Gesuch sei seit April 2020 hängig (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2026 S. 1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verlangte im April 2020 (act. II 35 S. 2 ff.) die rückwirkende Richtigstellung seiner sozialversicherungsrechtlichen Unter- stellung für die Zeit von spätestens 1. September 2018 bis mindestens
31. August 2019. Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit formlosem Schreiben vom 2. Juni 2020 ab (act. II 34). Im Anschluss daran erfolgte bis zur E-Mail vom 2. Dezember 2025 (act. II 33 S. 1 ff.) keine Intervention des Beschwerdeführers. Dies ist unbe- stritten. Damit blieb der (formlose) Entscheid vom 2. Juni 2020 (act. II 34) fünfeinhalb Jahre unbeanstandet. Unter diesen Umständen ist er gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) – unabhängig von dessen materieller Richtigkeit – längst rechtsbeständig geworden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin das formlose Verfahren zu Recht angewendet hat (vgl. zur entsprechenden Rüge Eingabe des Be- schwerdeführers vom 7. Juni 2026 S. 4 f.). Ohne Reaktion des Adressaten nach Ablauf eines Jahres erwächst praxisgemäss auch ein zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangener Entscheid in Rechtskraft (vgl. E. 2.4 in fine hiervor). Somit ist der formlose Entscheid im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsen. Er kann daher nicht mehr angefochten werden und es ergibt sich die Rechtslage, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt (RENÉ WIEDERKEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 51 N. 29). Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit fällt auch die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu erlassen, dahin (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 51 N. 10).
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- 9 - Daran vermag nichts zu ändern, dass das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 2. Juni 2020 (act. II 34) die Formulierung enthält, die Vorausset- zungen für eine rückwirkende Richtigstellung seien "voraussichtlich nicht erfüllt" (vgl. zur entsprechenden Rüge die Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 17. Mai 2026 S. 2 sowie vom 7. Juni 2026 S. 2 unten). Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin weitere Ab- klärungen tätigen wollte, das Verfahren demnach hängig blieb. Zumindest durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen während fünfeinhalb Jahren annehmen, die Beschwerdegegnerin habe noch keinen abschlies- senden Entscheid fällen wollen und werde daher weitere Abklärungen täti- gen (vgl. hierzu E. 2.4 in fine hiervor). Damit handelt es sich nicht um ein seit sechs Jahren hängiges Verfahren. Die Beschwerdegegnerin hat nach Eingang des erneuten Gesuches um Richtigstellung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung im De- zember 2025 (act. II 33) zu Recht keine (erstmalige) Verfügung erlassen. Vielmehr bedarf das Zurückkommen auf das Schreiben vom 2. Juni 2020 (act. II 34) eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) gemäss Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG (BGE 129 V 110 E.
E. 3.3 Auch die Anhandnahme des erneuten Gesuches von Dezember 2025 erfolgte innerhalb angemessener Frist. Nachdem sich der Beschwer- deführer Anfang Dezember 2025, Januar und Februar 2026 betreffend sei- ne sozialversicherungsrechtliche Unterstellung erneut an die Beschwerde- gegnerin gewandt hatte (act. II 30 ff.), bestätigte diese den Eingang des Gesuches (act. II 30 S. 3). Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (act. II 29) teilte sie mit, dass über die anbegehrte rückwirkende Versicherungsunter- stellung mit Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) bereits abschlägig entschieden worden sei, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und auch keine neuen Tatsachen bekannt geworden seien, sodass eine prozessuale Revision von vornherein ausgeschlossen werden könne. Sodann informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit E- Mail vom 6. Februar 2026 (act. II 27 S. 1) darüber, dass er eine anfechtba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2026, AHV 200 2026 198
- 10 - re Verfügung verlangen könne, sollte er mit dem Schreiben vom 5. Februar 2026 (vgl. act. II 29) nicht einverstanden sein. Diesfalls bräuchte es weitere Informationen zur Frage, weshalb die Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung sei und weshalb er auf das Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) nicht reagiert habe. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer nicht die verlangten Informationen, sondern beharrte auf seinem Standpunkt, dass eine erstmalige Verfügung zu erlassen sei (act. II 26 S. 1 ff.). Abgese- hen davon, dass eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG im allei- nigen Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, sie hierzu vom Gericht nicht verhalten werden kann und entsprechend auch keine Verfügung er- lassen muss (vgl. BGE 133 V 50), reagierte die Beschwerdegegnerin je- weils innert weniger Tage (vgl. Prozessgeschichte). Sie gewährte Akten- einsicht (act. II 24) und tauschte sich mit den ... Behörden aus (act. II 12, 20). Ausserdem wurde das Verfahren auch nach Erhebung der Rechtsver- weigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde weiter vorangeführt. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2026 (act. II 2) erneut Gelegenheit aufzuzeigen, dass er nach Zustellung des Schreibens vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) unverschuldeterweise abgehalten worden war, binnen Frist zu handeln. Nachdem der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Wie- derherstellungsgründen mit Verfügung vom 29. Juni 2026.
E. 3.4 Damit war die Beschwerdegegnerin nie längere Zeit untätig. Viel- mehr hat sie das Verfahren vorangetrieben und es liegt weder eine Rechts- verweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
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- 11 - aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2026, AHV 200 2026 198 - 12 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2026) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und vom 18. Juni 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2026 198 MAK/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
24. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2026, AHV 200 2026 198
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführer) gelangte am 3. April 2020 telefonisch und am 22. April 2020 per E-Mail an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) betreffend seine sozia- lversicherungsrechtliche Unterstellung für die Zeit während seines Arbeits- verhältnisses bei der B.________ vom 1. September 2018 bis 31. August bzw. 31. Dezember 2019. Er habe in dieser Zeit im Homeoffice an seinem Wohnsitz in der Schweiz für ein ... Unternehmen gearbeitet. Daher habe er dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstanden und nicht – wie damals zu Unrecht angenommen – den ... Vorschriften (Akten der AKB [act. II] 35). Nachdem die AKB weitere Unterlagen eingefordert hatte (act. II 35 S. 1 f., 36), gelangte sie mit formlosem Schreiben vom 2. Juni 2020 (act. II 34) an A.________. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) hätte er spätestens ab Juli 2018 in der Schweiz versichert sein müssen. Eine rückwirkende Richtigstellung der Versicherungsunterstellung sei jedoch nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, möglich. Diese seien vorliegend nicht erfüllt. Nachdem die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. II 33 S. 8 ff.) eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, gelangte dieser Anfang Dezember 2025 erneut an die AKB und ersuchte wiederum um rückwirkende Richtigstellung der Versi- cherungsunterstellung für die Zeit von Juli 2018 bis August 2019 (act. II 33). Mit E-Mail vom 15. Januar 2026 (act. II 31 S. 1) verlangte er eine anfechtbare Verfügung bis 2. März 2026 über das Begehren um rück- wirkende Richtigstellung der Versicherungsunterstellung, was er mit einer weiteren E-Mail vom 5. Februar 2026 (act. II 30 S. 1 ff.) bestätigte und wei- ter begründete. Mit formlosem Schreiben vom 5. Februar 2026 (act. II 29) teilte die AKB A.________ mit, das Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2026, AHV 200 2026 198
- 3 -
34) sei rechtsbeständig geworden. Sodann sei weder ersichtlich, dass die- ser Entscheid zweifellos unrichtig sei, noch sei nachvollziehbar, weshalb eine Berichtigung desselben von erheblicher Bedeutung sein sollte. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides vom 2. Juni 2020 werde daher nicht eingetreten. Mit E-Mail vom 6. Februar 2026 (act. II 27 S. 1) teilte die AKB A.________ mit, im Schreiben vom Vortag habe sie ihn darüber informiert, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Sollte er sich damit nicht einverstanden erklären, würde eine ein- sprachefähige Verfügung erlassen. Diesfalls seien weitere Informationen zur Frage erforderlich, weshalb die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei und weshalb er auf das Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) nicht reagiert habe. A.________ teilte der AKB mit E-Mail vom 10. Februar 2026 (act. II 26 S. 1 ff.) mit, er habe nicht um Wiedererwägung des Entscheides vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34), sondern um Erlass einer (erstmaligen) Verfügung er- sucht. Eventualiter liege ein Revisionsgrund vor. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht (vgl. zudem auch ergänzendes Akteneinsichtsgesuch vom 13. Februar 2026 [act. II 23 S. 1]), welche die AKB mit Schreiben vom
13. Februar 2026 (act. II 24) gewährte. Mit E-Mail an die AKB vom 17. Fe- bruar 2026 (act. II 21) rügte A.________ die unvollständig gewährte Akten- einsicht und verlangte erneut Akteneinsicht inklusive eines Aktenverzeich- nisses. Zudem hielt er am Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis 2. März 2026 fest. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (act. II 19) in- formierte die AKB A.________, dass sie ihm sämtliche Akten zugestellt habe und dass sie mit der zuständigen Stelle in ... Kontakt aufgenommen habe (vgl. act. II 20). Sodann gelangte A.________ mit E-Mails vom 23. und 26. Februar 2026 (act. II 17 S. 1 f., 18 S. 1 f.) abermals an die AKB, woraufhin diese A.________ mit E-Mail vom 26. Februar 2026 (act. II 16) mitteilte, dass der Antrag auf Rückabwicklung der Sozialversicherungsbei- träge bis zur Antwort der zuständigen Behörde aus ... sistiert werden müs- se. Mit E-Mail vom 27. Februar 2026 (act. II 15 S. 1 f.) erklärte sich A.________ mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden und verlangte diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung.
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- 4 - B. Mit Eingabe vom 24. März 2026 erhob A.________ Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die AKB sei zu verpflichten, innert einer kurzen vom Gericht anzuset- zenden Frist eine anfechtbare Verfügung über die sozialversicherungs- rechtliche Unterstellung des Beschwerdeführers für den Zeitraum
1. Juni 2018 bis 31. August 2019 zu erlassen; 2. Es sei festzustellen, dass die AKB eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung begangen hat; 3. Die AKB sei zu verpflichten, dem Gericht und dem Beschwerdeführer ein vollständiges, chronologisch geordnetes und paginiertes Aktenver- zeichnis gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSV einzureichen; 4. Eventualiter seien der AKB entsprechende Weisungen zu erteilen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AKB. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 17. Mai und 7. Juni 2026 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen, bestätigte seine bisherigen Begehren und stellte zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass seit dem Eingang der Ant- wort des C.________ bei der Beschwerdegegnerin am 1. April 2026 das Verfahren zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften abge- schlossen sei. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 informierte der Beschwerde- führer überdies darüber, dass er ein Verfahren gegen die Pensionskasse D.________ anhängig gemacht habe. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht, dass sie mit Verfügung vom gleichen Tag den (sinngemäss ge- stellten) Antrag um Wiederherstellung der Anfechtungsfrist bezüglich des Schreibens vom 2. Juni 2020 abgewiesen habe.
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- 5 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist in seinen finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Bei einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob eine solche vorliegt; er erstreckt sich somit nicht auf materielle Rechte und
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- 6 - Pflichten, die sich aus der Sache selbst ergeben können (vgl. SVR 2023 UV Nr. 6 S. 18, 8C_162/2022 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, zu Unrecht keine Verfügung betreffend die Gesuche vom 22. April 2020 und vom
2. Dezember 2025 erlassen zu haben. Auf die übrigen Anträge ist nicht einzutreten und auch die als fehlerhaft gerügte Aktenführung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165).
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- 7 - Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe
– beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 243, 9C_315/2018 E. 3.2.1). 2.4 Eine formlose (oder faktische) Verfügung wird rechtsbeständig, so- bald anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Ist der Adressat nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist kon- frontiert, wird er im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfech- tung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Ver- waltungsaktes (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433). Hat der Versicherer zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos entschieden und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erho- ben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5 S. 149; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 4.2).
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- 8 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht bis zu der von ihm gesetzten Frist vom 2. März 2026 (act. II 31 S. 1) eine anfechtbare Verfügung betreffend die rückwirkende Richtigstellung der Versicherungs- unterstellung für die Zeit von Juni 2018 bis August 2019 erliess (Beschwer- de S. 5 Ziff. I/4). Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, das entsprechen- de Gesuch sei seit April 2020 hängig (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2026 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangte im April 2020 (act. II 35 S. 2 ff.) die rückwirkende Richtigstellung seiner sozialversicherungsrechtlichen Unter- stellung für die Zeit von spätestens 1. September 2018 bis mindestens
31. August 2019. Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit formlosem Schreiben vom 2. Juni 2020 ab (act. II 34). Im Anschluss daran erfolgte bis zur E-Mail vom 2. Dezember 2025 (act. II 33 S. 1 ff.) keine Intervention des Beschwerdeführers. Dies ist unbe- stritten. Damit blieb der (formlose) Entscheid vom 2. Juni 2020 (act. II 34) fünfeinhalb Jahre unbeanstandet. Unter diesen Umständen ist er gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) – unabhängig von dessen materieller Richtigkeit – längst rechtsbeständig geworden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin das formlose Verfahren zu Recht angewendet hat (vgl. zur entsprechenden Rüge Eingabe des Be- schwerdeführers vom 7. Juni 2026 S. 4 f.). Ohne Reaktion des Adressaten nach Ablauf eines Jahres erwächst praxisgemäss auch ein zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangener Entscheid in Rechtskraft (vgl. E. 2.4 in fine hiervor). Somit ist der formlose Entscheid im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsen. Er kann daher nicht mehr angefochten werden und es ergibt sich die Rechtslage, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt (RENÉ WIEDERKEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 51 N. 29). Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit fällt auch die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu erlassen, dahin (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 51 N. 10).
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- 9 - Daran vermag nichts zu ändern, dass das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 2. Juni 2020 (act. II 34) die Formulierung enthält, die Vorausset- zungen für eine rückwirkende Richtigstellung seien "voraussichtlich nicht erfüllt" (vgl. zur entsprechenden Rüge die Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 17. Mai 2026 S. 2 sowie vom 7. Juni 2026 S. 2 unten). Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin weitere Ab- klärungen tätigen wollte, das Verfahren demnach hängig blieb. Zumindest durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen während fünfeinhalb Jahren annehmen, die Beschwerdegegnerin habe noch keinen abschlies- senden Entscheid fällen wollen und werde daher weitere Abklärungen täti- gen (vgl. hierzu E. 2.4 in fine hiervor). Damit handelt es sich nicht um ein seit sechs Jahren hängiges Verfahren. Die Beschwerdegegnerin hat nach Eingang des erneuten Gesuches um Richtigstellung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung im De- zember 2025 (act. II 33) zu Recht keine (erstmalige) Verfügung erlassen. Vielmehr bedarf das Zurückkommen auf das Schreiben vom 2. Juni 2020 (act. II 34) eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) gemäss Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45, 8C_789/2014 E. 2.2); es sei denn, dass der Beschwerdeführer nachzuweisen vermag, dass er unver- schuldeterweise abgehalten worden war, binnen Frist zu handeln. 3.3 Auch die Anhandnahme des erneuten Gesuches von Dezember 2025 erfolgte innerhalb angemessener Frist. Nachdem sich der Beschwer- deführer Anfang Dezember 2025, Januar und Februar 2026 betreffend sei- ne sozialversicherungsrechtliche Unterstellung erneut an die Beschwerde- gegnerin gewandt hatte (act. II 30 ff.), bestätigte diese den Eingang des Gesuches (act. II 30 S. 3). Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (act. II 29) teilte sie mit, dass über die anbegehrte rückwirkende Versicherungsunter- stellung mit Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) bereits abschlägig entschieden worden sei, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und auch keine neuen Tatsachen bekannt geworden seien, sodass eine prozessuale Revision von vornherein ausgeschlossen werden könne. Sodann informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit E- Mail vom 6. Februar 2026 (act. II 27 S. 1) darüber, dass er eine anfechtba-
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- 10 - re Verfügung verlangen könne, sollte er mit dem Schreiben vom 5. Februar 2026 (vgl. act. II 29) nicht einverstanden sein. Diesfalls bräuchte es weitere Informationen zur Frage, weshalb die Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung sei und weshalb er auf das Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) nicht reagiert habe. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer nicht die verlangten Informationen, sondern beharrte auf seinem Standpunkt, dass eine erstmalige Verfügung zu erlassen sei (act. II 26 S. 1 ff.). Abgese- hen davon, dass eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG im allei- nigen Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, sie hierzu vom Gericht nicht verhalten werden kann und entsprechend auch keine Verfügung er- lassen muss (vgl. BGE 133 V 50), reagierte die Beschwerdegegnerin je- weils innert weniger Tage (vgl. Prozessgeschichte). Sie gewährte Akten- einsicht (act. II 24) und tauschte sich mit den ... Behörden aus (act. II 12, 20). Ausserdem wurde das Verfahren auch nach Erhebung der Rechtsver- weigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde weiter vorangeführt. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2026 (act. II 2) erneut Gelegenheit aufzuzeigen, dass er nach Zustellung des Schreibens vom 2. Juni 2020 (vgl. act. II 34) unverschuldeterweise abgehalten worden war, binnen Frist zu handeln. Nachdem der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Wie- derherstellungsgründen mit Verfügung vom 29. Juni 2026. 3.4 Damit war die Beschwerdegegnerin nie längere Zeit untätig. Viel- mehr hat sie das Verfahren vorangetrieben und es liegt weder eine Rechts- verweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
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- 11 - aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 12 - 4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2026)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und vom 18. Juni 2026)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.